AGB


§1 ALLGEMEINES


1.1 Die nachfolgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Grafikdesign- oder Illustration-Leistungen zwischen dem Designer und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen enthalten.


1.2 Die hier aufgeführten Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.


1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gültig.


§2 Leistungspflichten und deren Durchführung


2.1 Der Umfang, die zeitlichen Fristen und die Konkretisierungen der zu erbringen den Leistungen werden in den jeweiligen Einzelaufträgen bestimmt. Die im vorliegenden Rahmenvertrag festgehaltenen Bedingungen und generellen Leistungspflichten gelten ergänzend, wenn und soweit nicht im Einzelauftrag von ihnen abgewichen wird.


2.2 Der Auftraggeber ist zur Erteilung von Einzelaufträgen, der Auftragnehmer zur Annahme dieser nicht verpflichtet. Ein Einzelauftrag gilt jedoch auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung als erteilt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang des Einzelauftrags widerspricht.


2.3 Der Auftragnehmer erbringt ihre Leistungen originär für den Auftraggeber.


2.4 Der Auftragnehmer führt die Einzelaufträge in Eigenverantwortung aus. Sie unterliegt bei der Durchführung keinen Weisungen des Auftraggebers. Nicht als Weisungen in diesem Sinne, stellen jedoch allgemein von dem Auftraggeber benannte Vorgaben dar, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind.


2.5 Der Auftragnehmer kann sowohl Arbeitsort als auch Arbeitszeit frei bestimmen, wenn und soweit sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls nicht etwas anderes ergibt.


2.6 Der Auftraggeber gibt für die Fertigstellung der Leistungen des Auftragnehmers verbindliche Fristen vor. Hält der Auftragnehmer diese Frist für nicht ausreichend, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Bei Unstimmigkeiten wirken beide Vertragspartner auf eine einvernehmliche Lösung hin.


2.7 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen nach Maßgabe von § 4 des Rahmenvertrages zur Verfügung.


2.8 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Auftragsvorgaben noch während der Anfertigung zu ändern. Dies sollte noch vor der Finalisierungsphase geschehen. Sollte der Auftragnehmer diese Vorgaben für unzumutbar halten, so kann er diese ablehnen.


2.9 Die Grafiken werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt, in dem sie zum Download bereitgestellt werden. 


2.10 Ein Auftrag beinhaltet eine Skizzen bzw. Konzeptphase und 3 Änderungsrunden. Wird diese Anzahl überschritten, so kann der Auftragnehmer Vergütung für den Mehraufwand verlangen. 


§3 Vergütung


3.1 Die Vergütung wird pro Einzelauftrag gesondert vereinbart und abgerechnet.


3.2 Die Vergütung für die Leistung erfolgt als Einmalzahlung. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.


3.3 Die Zahlung der Vergütung erfolgt per Überweisung.


3.4 Die Zahlung der Vergütung wird mit Abnahme des Designs fällig.


3.5 Mit der Zahlung der Vergütung ist die Einräumung der Rechte und Befugnisse gemäß § 6, auch für die Zeit nach Beendigung der jeweiligen Einzelaufträge sowie dieses Rahmenvertrags, abgegolten.


3.6 Im Falle eines Ausfalls, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht ihm ein Ausfallhonorar zu. Die Höhe dieses Honorars wird durch Absprache des Auftraggebers und Auftragnehmers festgelegt.


§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers und Unterlagen


4.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer die zur Ausführung der Arbeiten erforderlichen Informationen und Unterlagen (z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Protokolle usw.) zur Verfügung.


4.2 Alle Unterlagen, die dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Rahmenvertrags zur Verfügung gestellt werden oder die diese im Verlauf selbst angefertigt hat, sind sorgfältig aufzubewahren.


4.3 Sämtliche Unterlagen, einschließlich aller Informations- und Datenträger, auf denen sich auftragsspezifische Informationen und/ oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers oder seiner Kunden oder Werke befinden, an denen der Auftraggeber oder seine Kunde Rechte besitzen, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung jederzeit, spätestens jedoch ohne besondere Aufforderung, bei Beendigung des jeweiligen Einzelauftrags oder des Rahmenvertrags zu übergeben.


§5 Änderungen und Ergänzungen des Leistungsumfangs


5.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche der Auftraggeber betreffend den Leistungsumfang (siehe 2.10) und/ oder den Leistungsinhalt umzusetzen. Das gilt auch für bereits erteilte Einzelaufträge. Das gilt nicht, wenn die Änderung für den Auftragnehmer unzumutbar ist.


5.2 Ändern sich aufgrund eines solchen Verlangens der Preis und/ oder der Termin der Fertigstellung, einigen sich die Vertragspartner einvernehmlich, wobei die bisherigen Vertragsbedingungen als Orientierung heranzuziehen sind.


§6 Urheberrecht & Nutzungsrechte


6.1 Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Designers ist nicht Gegenstand des Vertrages. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Entsprechende Recherchen liegen in der Verantwortung des Auftraggebers.


6.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z. B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31 ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.


6.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen §6 1. und 2. berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.


6.4 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.


6.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über. Außerdem wird ein Rezensionsexemplar fällig, das dem Auftragnehmer nach Publikation zugesendet wird.


6.6 Der Auftragnehmer ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.


6.7 Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.


6.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.


6.9 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum des Auftragnehmers. Dieser ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.


6.10 Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden.


§7 Abnahme


7.1 Die von dem Auftragnehmer zu erbringenden Arbeiten sind von dem Aufraggeber abzunehmen.


7.2 Teilabnahmen und Teillieferungen sind zugelassen.


7.3 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.


§8 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten


8.1 Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten drei Korrektur-/Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.


8.2 Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen.


8.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.


8.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc., sind vom Auftraggeber zu erstatten.


8.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.


§9 Haftung


9.1 Der Auftragnehmer haftet für entstandene Schäden, z. B. an ihm überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc., nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet der Grafikdesigner auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet er bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).


9.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Auftragnehmer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.


9.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.


9.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.


9.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.


9.6 Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigungen übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.


9.7 Bei Fotoshootings geht der Auftragnehmer davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte am Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für evtl. Regressansprüche haftet der Auftraggeber.


§10 Gestaltungsfreiheit


10.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.


10.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.


10.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Grafikdesigner von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.



§11 Vertragsauflösung & Kündigung


11.1 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Die Parteien vereinbaren, dass eine Kündigung nur zum Schluss eines Kalendermonats möglich ist. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.


11.2 Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält der Designer die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren schriftlich eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10 Prozent der vereinbarten Vergütung. Darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich. Dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.


11.3 Nimmt der Auftragnehmer schuldhaft (vorsätzlich/ fahrlässig) die Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig auf, löst er den Vertrag ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist auf. 


§12 Schlussbestimmungen


12.1 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.


12.2 Ist eine der vorstehenden Geschäftsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.


Stand: 10.01.2021